AMD-G
Gliederung
7. Abschnitt Anforderungen an alle audiovisuellen Mediendienste
§ 31 Allgemeine Anforderungen an die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation
(1) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche erkennbar sein.
(2) Schleichwerbung, unter der Wahrnehmungsgrenze liegende audiovisuelle kommerzielle Kommunikation sowie vergleichbare Praktiken sind untersagt.
(3) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
1. die Menschenwürde verletzen,
2. Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern;
3. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden;
4. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
5. rechtswidrige Praktiken fördern;
6. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden.
§ 54e AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 54e Geeignete Maßnahmen
…ohne weitere Nachforschungen ein klarer begründeter Verdacht ergibt, dass die gemeldeten Inhalte einen in § 54d Abs. 1 genannten Tatbestand erfüllen; 3. zu gewährleisten, dass a) der Nutzer, der die Meldung erstattet hat und – soweit sich dieser ohne unverhältnismäßig großen Aufwand feststellen lässt – …
§ 61 Beschwerden
…behauptete Verletzung berührt werden; 4. einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 sowie §§ 37 und 38 und §§ 42…
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