AMD-G
Gliederung
7. Abschnitt Anforderungen an alle audiovisuellen Mediendienste
§ 30 Allgemeine Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste
(1) Audiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten dürfen
1. nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln;
2. keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) enthalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 24, BGBl. I Nr. 150/2020)
§ 64 AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 64 Verwaltungsstrafbestimmungen
…Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer 1. die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach § 30 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, 2. keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder…
§ 56 Offensichtliche, ernste und schwerwiegende Verstöße
…bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn 1. der Mediendienst in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen § 30 Abs. 2 Z 1 oder § 39 Abs. 1 und 3 verstößt oder eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr…
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