§ 27c Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei Art. 113 Abs. 1 und 3 und Anhang XI Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.
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