Art. 7 § 76a Anhörungsrecht
In Kraft seit 01. Januar 1988
Up-to-date
AlVG
Gliederung
Abschnitt 4 Krankenversicherung der Leistungsbezieher
Art. 7 § 76a Anhörungsrecht
Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind vor Erlassung von grundsätzlichen Durchführungserlässen zu diesem Bundesgesetz anzuhören.
Rückverweise