Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Bundesgesetzes, mit dem die Beträge im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Geringfügigkeitsgrenzen) erhöht werden, nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren, nach dem jeweiligen Bundesgesetz, mit dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht werden, aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 31)
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 7 § 74 Übergangsbestimmungen bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen
…ARTIKEL VII Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen § 74. Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Bundesgesetzes, mit dem die Beträge im § 5 Abs. 2 lit. a bis…
Art. 7 § 75
…Sofern die im § 74 genannten Personen Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, sind, können sie bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die…
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