(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019.
(2) Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder gegen § 3 Abs. 5 Z 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verstoßen werden.
Rückverweise
AltFG · Alternativfinanzierungsgesetz
§ 10 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab…
§ 5 Besondere Anforderungen an Betreiber einer Internetplattform
…1) Betreiber einer Internetplattform sind im Zusammenhang mit Emissionen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, zur Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen zwischen Anlegern und Emittenten…