§ 70
In Kraft seit 07. April 1930
Up-to-date
Wenn beim Inkraftttreten dieses Gesetzes das Grundbuch für eine Liegenschaft zwar schon eröffnet, das Richtigstellungsverfahren aber noch nicht zu Ende geführt ist, so sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96, auch weiterhin anzuwenden.
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