(1) Jeder gegen die Eintragung eines Belastungsrechtes oder gegen dessen Rangordnung angemeldete Widerspruch ist im Grundbuch anzumerken.
(2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand des Widerspruches ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche er gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.
(3) Wird bei dieser Verhandlung eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so hat das Gericht zu bestimmen, welche der Parteien, deren Ansprüche nach dem Ergebnisse der Verhandlung sich gegenüberstehen, den Rechtsweg zu betreten habe, und ihr hiezu eine Frist zu bemessen, die von dem Eintritte der Rechtskraft des diese Verfügung enthaltenden richterlichen Bescheides zu berechnen ist und nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann.
(4) Haben die Beteiligten sich über eine Änderung im Grundbuche geeinigt, so ist diese vorzunehmen.
Rückverweise
Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 51
…Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Grundbuchsgerichtes nach Beendigung der im § 47 bezeichneten Verhandlungen anordnen, daß die Lasten in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihenfolge auf ein neu zu eröffnendes Blatt übertragen werden, wenn dies zur Erleichterung der…