§ 33
In Kraft seit 07. April 1930
Up-to-date
Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z. 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen.
§ 63 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 63
Die zur Durchführung des in den §§ 16 bis 58 geregelten Verfahrens erforderlichen Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind mit Ausschluß der Verhandlungen im streitigen Verfahren von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
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