Allg GAG
Gliederung
I. Innere Einrichtung der Grundbücher.
§ 2
Rückverweise
(1) Die Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen ein Hauptbuch.
(2) Im Bedarfsfalle sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen.
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