BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz§ 27

§ 27

Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß § 17 vorgelegeten Entwürfe verwendet werden.

Entscheidungen
4