§ 23
In Kraft seit 07. April 1930
Up-to-date
Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter kann den Eigentümer oder sonstige Personen über die Lasten und Beschränkungen, insbesondere über die Hypothekarrechte, als Zeugen unter Eid vernehmen. Die Aussage kann aus dem im § 321, Z 2, Z P. O. bezeichneten Grunde nicht verweigert werden.
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