Die Erhebungen haben zum Gegenstande:
1. die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorbereiteten Behelfe und der Mappe zu prüfen und die etwa notwendigen Berichtigungen zu veranlassen;
2. zu untersuchen, welche Grundstücke für sich allein selbständige Grundbuchskörper zu bilden haben und welche Grundstücke zur Bildung von Grundbuchskörpern zu vereinigen sind,
3. die in die Entwürfe der Grundbuchseinlagen aufzunehmenden Rechte, Lasten und sonstigen Beschränkungen festzustellen.
Rückverweise
Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 33
…Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen.…
§ 31 C. Inhalt der Grundbuchseinlagen.
…1) Bei der Bildung der Grundbuchskörper (§ 22, Z 2) sind Liegenschaften, die demselben Eigentümer gehören, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen, wenn nicht wirtschaftliche Gründe die Bildung mehrerer Grundbuchskörper als zweckmäßig erscheinen…