§ 21
§ 21 — Allg GAG
§ 21 — Allg GAG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 2/1930
Inkrafttretungsdatum
07. April 1930
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023727
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Den Erhebungen können, wo dies zweckmäßig erscheint, zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen als Vertrauenspersonen beigezogen werden.