(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 37a Abs. 1, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
1. die Menge des weggebrachten Alkohols im Sinne des § 3 Abs. 2;
2. den Tag der Wegbringung;
3. die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;
4. die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den der Alkohol aufgenommen werden soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Alkohol, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn der Alkohol in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
Rückverweise
AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 90
(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 37a Abs. 1, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige). (2) Die…
§ 11 Freischein, Verwendungsbetrieb
…aufzunehmen. Betriebe, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen, gelten für die Anwendung von § 38 Abs. 1 Z 2 und § 90 als Verwendungsbetriebe. Sie haben Aufzeichnungen nach §§ 71 Abs. 1 bis 4, 72 und 73 zu führen, wobei das Zollamt Österreich zur…
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
§ 2 Definitionen
…auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet; 13. e-Versandanzeige: Versandanzeige gemäß § 51 MinStG 2022, § 37 BierStG 2022, § 90 AlkStG 2022 oder § 36 TabStG 2022.…
§ 13 e-Versandanzeigen
…unter Steueraussetzung im Steuergebiet gemäß § 51 Abs. 1 MinStG 2022, § 37 Abs. 1 BierStG 2022, § 90 Abs. 1 AlkStG 2022 oder § 36 Abs. 1 TabStG 2022 hat ein Versender den Entwurf einer e-Versandanzeige unter Verwendung der im EDV-gestützten System…