BundesrechtBundesgesetzeAlkoholsteuergesetz 2022§ 76

§ 76

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Der Inhaber eines Alkohollagers hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde, Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zum Reinigen von Alkohol unverzüglich aufzuzeichnen sind. § 74 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

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