Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
1. für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt wurde,
a) den Tag der Herstellung,
b) die Alkoholmenge,
c) die Waren, aus denen der Alkohol hergestellt wurde,
2. für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei gereinigt, zum Verbrauch entnommen wurde oder untergegangen ist,
a) den Tag des Reinigens, der Entnahme zum Verbrauch oder des Untergangs,
b) die Alkoholmenge,
3. für Alkohol, der in die Brennerei aufgenommen wurde,
a) den Tag der Aufnahme,
b) die Alkoholmenge,
c) der Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der den Alkohol geliefert hat,
4. für Alkohol, der aus der Verschlußbrennerei weggebracht wurde,
a) den Tag der Wegbringung,
b) die Alkoholmenge,
c) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
§ 87 AlkStG 2022 · AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 87
…werden, 4. durch geeignete Maßnahmen Herstellungsanlagen oder Teile von solchen gegen eine Verwendung oder Veräußerung zu sichern, wenn das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, ruht, 5. Transportmittel und Transportbehälter, in welchen sich Brennwein befindet, gegen ein bestimmungswidriges Verfügen über ihren Inhalt zu sichern, 6. Umschließungen, von denen bekannt oder anzunehmen ist…
Rückverweise