(1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Alkoholmengenmessgerät vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.
(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht. § 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Zollamt Österreich andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.
Rückverweise
AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 10 Anmeldung, Selbstberechnung, Fälligkeit
…zum Verbrauch entnommen wurden (§ 8 Abs. 1 Z 1), schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden. (2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge…