(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, steht dem Abfindungsberechtigten in einem Kalenderjahr die Herstellung von 100 l A (Erzeugungsmenge) zu.
(2) Der Abfindungsberechtigte kann über die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 l A zum Steuersatz gemäß § 2 Abs. 3 herstellen.
Rückverweise
AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022
§ 93
…hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät, 1. ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder…
§ 2 Steuersätze
…54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der 1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder 2. über Antrag in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A hergestellt worden ist. (3) Die…