§ 37 Vergällter Alkohol im Alkohollager, Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
AlkStG 2022
Gliederung
4. Steueraussetzungsverfahren Steuerlager
§ 37 Vergällter Alkohol im Alkohollager, Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen
Der Inhaber des Alkohollagers hat vergällten und unvergällten Alkohol, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Alkohol, Alkohol aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.
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