§ 19 Vollziehung
In Kraft seit 21. April 2012
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 4 die Bundesministerin für Finanzen,
3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betraut.
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