§ 17 Einschränkung der Akkreditierung
In Kraft seit 21. April 2012
Up-to-date
Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn
1. wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung weggefallen sind,
2. im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden.
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