§ 14 Entzug der Akkreditierung
In Kraft seit 21. April 2012
Up-to-date
AkkG 2012
Gliederung
4. Abschnitt Beendigung der Akkreditierung
§ 14 Entzug der Akkreditierung
Rückverweise
Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn
1. wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,
2. den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,
3. während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder
4. das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird
und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.
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