§ 14 Entzug der Akkreditierung
In Kraft seit 21. April 2012
Up-to-date
AkkG 2012
Gliederung
4. Abschnitt Beendigung der Akkreditierung
§ 14 Entzug der Akkreditierung
Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn
1. wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,
2. den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,
3. während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder
4. das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird
und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.
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