Der Hauptversammlung obliegt:
1. die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer;
2. die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder;
3. die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (§ 61);
4. die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (§ 63);
5. die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (§ 60);
6. die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (§ 7);
7. die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;
8. die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 3;
9. die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist;
10. die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78);
11. die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten;
12. die Erledigung sonstiger Aufgaben, die durch Gesetz der Hauptversammlung übertragen sind.
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