(1) In jeder Arbeiterkammer ist eine Personalkommission zu errichten. Sie besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Direktor und dem Betriebsratsvorsitzenden.
(2) Die Personalkommission ist zur Behandlung jener Personalangelegenheiten zuständig, die nach der Geschäftsordnung nicht dem Vorstand nach § 54 Abs. 3 Z 9 vorbehalten sind und auch nicht zur laufenden Geschäftsführung durch den Direktor nach § 77 Abs. 2 Z 4 gehören.
Rückverweise
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 60 Geschäftsordnung
…von Organen zum Zwecke der Beratung oder Auskunftserteilung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht eine andere Vorgangsweise vorgesehen ist, 3. die Aufgaben der Personalkommission (§ 79), 4. Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 48 bis 50, 5. die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende…