(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.
(2) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen.
(3) Die Bundesarbeitskammer ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern kollektivvertragsfähig.
(4) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so ist die Leistung eines Pensionsbeitrags durch den Arbeitnehmer festzulegen.
(5) Die Betriebe aller Arbeiterkammern gelten hinsichtlich der Bildung von Organen der Arbeitnehmerschaft durch die Beschäftigten der Arbeiterkammern als ein Unternehmen im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1974). Die Bestimmungen über die Wahl, die Geschäftsordnung und die Befugnisse eines Zentralbetriebsrates sind anzuwenden.
(6) Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige Arbeiterkammer zu leisten, der von der Arbeiterkammer einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
1. 5% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2. 10% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
3. 20% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
4. 25% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Z 1 gilt nicht, wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer infolge der Einführung von Pensionsbeiträgen 1986 in der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung Pensionsbeiträge geleistet hat oder leistet und die Änderungen der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung im Bereich des Ruhegenussrechts, die von der Hauptversammlung am 17. Juni 1998 beschlossen worden sind, im vollen Umfang vertraglich vereinbart hat.
Rückverweise
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 102 Übergangsvorschriften
…18. (2) Regulative und Richtlinien, die durch dieses Bundesgesetz neu geregelt werden, können nach dessen Kundmachung beschlossen werden, treten aber frühestens am 1. Jänner 1992 in Kraft. Geschäftsordnungen, Haushaltsordnungen, Regulative und Richtlinien, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlossen werden, können rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft…
§ 83 Aufgaben der Hauptversammlung
…Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist; 10. die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78); 11. die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten; 12. die Erledigung…
§ 77 Direktor
…zu genehmigenden Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Diese Richtlinie hat sich am höchsten Bezug im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften für Arbeitnehmer der Arbeiterkammer (§ 78 Abs. 1 oder 2) zuzüglich einer Verwendungszulage zu orientieren. Für Stellvertreter des Direktors hat die Richtlinie eine angemessen abgestufte, unter dem Bezug des Direktors…
§ 85 Aufgaben des Vorstandes
…§ 73 Abs. 5; 5. die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien, 6. die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung, 7. die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern…