(1) Funktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses in einer Funktionsgebührenordnung zu erlassen.
(2) Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat dabei auf den Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der jeweiligen Funktion sowie die flächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen.
(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Funktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des Abs. 2 zu begrenzen.
(4) Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in Abs. 2 und 3 normierten Kriterien entspricht.
(5) Die für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren, Funktionsgebührenordnungen sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für gewählte Funktionäre gelten sinngemäß für die Bundesarbeitskammer mit der Maßgabe, dass die in den Arbeiterkammern der Vollversammlung zukommenden Aufgaben der Hauptversammlung zukommen.
(6) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die Funktionsgebühr des Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs. 1 ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme mindestens die Hälfte der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.
Rückverweise
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 73 Funktionsgebühren
(1) Funktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschu…
§ 83 Aufgaben der Hauptversammlung
… 7); 7. die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 5; 8. die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder…
§ 91
…erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen; 5. sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder…
§ 74 Pensionsregelung
…Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung 1. verringert sich die ihm gemäß § 73 zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und 2. ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Funktionsgebühr…