Werden auf einem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe mindestens zwei, in Vollversammlungen ab 110 Kammerräten mindestens drei Kammerräte in die Vollversammlung gewählt, so bilden sie für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung eine Fraktion. Die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (§ 37 Abs. 1) bildet für die Dauer der Funktionsperiode die Bezeichnung der Fraktion. Während der Funktionsperiode ist eine Änderung oder Neugründung einer Fraktion nicht möglich. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Vollversammlung bekanntzugeben hat.
Rückverweise
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 16 Petitionsrecht
…Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln. (3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen gemäß § 72 nach ihrer Größe vertreten sein müssen.…
§ 50 Wahl des Kontrollausschusses
…des Kontrollausschusses zu wählen. (2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen: 1. Jeder Fraktion (§ 72) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen. 2. Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen. Die Geschäftsordnung kann die Wahl…
§ 49 Wahl der Vizepräsidenten und des Vorstandes
…Vizepräsidenten, in den anderen Arbeiterkammern je drei Vizepräsidenten zu wählen. (2) Die Zahl der Vizepräsidenten ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen (§ 72) nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen. (3) Jede Fraktion ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen, der so viele Kammerräte zu enthalten hat, wie ihr Vizepräsidenten…