(1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorzulegenden Entwurfes einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr (Jahresvoranschlag) zu beschließen.
(2) Der beschlossene Jahresvoranschlag ist bis 15. November des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig ist der Voranschlag der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 47 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
…die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs, 4. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (§§ 64 und 66), 5. die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 60) und einer Haushaltsordnung (§ 63) für die Arbeiterkammer, 6. die Beschlußfassung über den Erwerb…