(1) Die Vollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit aller wahlberechtigten Kammerräte ihre vorzeitige Auflösung beschließen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Bundesarbeitskammer die Vollversammlung aufzulösen, wenn sie ihren Aufgaben gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 oder 5 nicht nachkommt oder trotz dreimaliger ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig bleibt. Weiters ist die Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht bis spätestens zum Ende jenes Haushaltsjahres gefaßt wird, für das der Jahresvoranschlag gilt.
(3) Bei Auflösung der Vollversammlung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Beschlusses (Abs. 1) oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Abs. 2) die Neuwahl der Vollversammlung auszuschreiben. Der amtierende Präsident und der amtierende Vorstand, im Fall der Beschlußunfähigkeit des Vorstands der amtierende Präsident gemeinsam mit dem Direktor, führen bis zur konstituierenden Tagung der neugewählten Vollversammlung die laufenden Geschäfte.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt auch im Fall der Anfechtung der Wahl (§ 42).
Rückverweise
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 53 Vorzeitiges Funktionsende der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit aller wahlberechtigten Kammerräte ihre vorzeitige Auflösung beschließen. (2) Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Bundesarbeitskammer die Vollversammlung aufzulösen, wenn sie ihren Aufgaben gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 oder 5 nicht nachkommt oder …
§ 48 Konstituierung der Vollversammlung und Wahl des Präsidenten
…Konstituierung der Vollversammlung zu erfolgen. Ihre Einberufung obliegt dem amtierenden Präsidenten oder, wenn die Neuwahl auf Grund der Auflösung der Vollversammlung durchgeführt wurde (§ 53), dem Präsidenten der Bundesarbeitskammer. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur konstituierenden Tagung einzuladen. (2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Tagung haben die neugewählten…
§ 47 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
…die Aufnahme von Krediten, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften nach Maßgabe der Haushaltsordnung, 8. die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (§ 53 Abs. 1), 9. die Behandlung von Berichten der anderen Organe sowie des Direktors, 10. die Beschlußfassung über sonstige der Vollversammlung durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben…
§ 91
…Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen. (2) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales 1. die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (§ 53 Abs. 2); 2. Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer, die gegen Gesetze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben; 3. die…