(1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Sozialversicherungsnummern der in diesen Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Unterlagen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.
(2) Die Wahlberechtigten sind in eine nach den Wahlsprengeln gegliederte Wählerliste einzutragen. Alle Beschäftigten von Betrieben und Betriebsstätten, in denen die Wahl durchgeführt werden kann, sind in der Wählerliste des entsprechenden Betriebswahlsprengels zu verzeichnen. Die Anführung des Wahlberechtigten in dieser Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der Betriebssprengelwahlkommission. Die übrigen Wahlberechtigten sind in einer automationsunterstützt zu führenden Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen oder auf postalischem Weg. Sie ist so einzurichten, daß sie von allen Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen zeitgleich benützt werden kann (On-Line-Zugriff), soweit dies technisch möglich und im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten wirtschaftlich vertretbar ist.
(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnadresse bekannt ist, noch vor dem Einspruchsverfahren von der Aufnahme in die Wählerliste schriftlich zu informieren. Der Information ist bei Wahlberechtigten, die in die Wählerliste eines Betriebswahlsprengels aufgenommen sind, ein Antragsformular für die Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen.
Rückverweise
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 34
…Diese sind durch das Wahlbüro auf geeignete Weise einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Die vorläufige Aufnahme in die nach § 35 zu erstellende Wählerliste hat auf Grund der bekanntgegebenen Umstände durch das Wahlbüro zu erfolgen. (3) Für die Erfassung sonstiger wahlberechtigter Kammerzugehöriger, von denen im Monat…
§ 29 Sprengelwahlkommission
…regeln. (4) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel durchzuführen, wobei die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 allen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels gleichzeitig zur Verfügung stehen muß und gewährleistet sein muß, daß die Eintragung der Stimmabgabe in der Wählerliste…
§ 17a Mitgliederevidenz
…der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet. (4) Die Arbeiterkammer hat die Wählerliste (§§ 35 und 36) für die Erstellung oder Bearbeitung der Mitgliederevidenz zu verarbeiten. (5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene…
§ 32 Wahllokale
…Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen. (3) Ist in einem solchen Wahllokal keine On-line-Verbindung für die Wählerliste verfügbar (§ 35 Abs. 2), so kann die persönliche Stimmabgabe nur unter Vorlage der Wahlkarte erfolgen. Die Hauptwahlkommission hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß…