(1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzendem sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen. Die Arbeiterkammern haben bei Erstellung ihrer Vorschläge für diese Mitglieder auf das Verhältnis Bedacht zu nehmen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge gemäß § 37 überreicht hat, kann zwei Vertrauenspersonen zur Teilnahme an Sitzungen der Hauptwahlkommission ohne Stimmrecht namhaft machen.
(4) Der Leiter des Wahlbüros und der Direktor haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Rückverweise
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 27 Zweigwahlkommission
…Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt. (3) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. (4) Ein Vertreter des Wahlbüros hat an den Sitzungen der Zweigwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.…
§ 29 Sprengelwahlkommission
…Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen. Für die Mitglieder der Sprengelwahlkommission können Ersatzmitglieder bestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl notwendig ist. (2) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Eine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung steht diesen Vertrauenspersonen (Wahlzeugen) nicht zu. (3) Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl in…