AKG
Gliederung
Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
§ 17 Umlagepflicht
(1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.
(2) Von der Umlagepflicht sind ausgenommen:
1.nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer;
2.Arbeitslose gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.
§ 17 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 17 Umlagepflicht
…§ 17. (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage ( § 61 ) verpflichtet. (2) Von der Umlagepflicht sind ausgenommen: 1. nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach…
§ 61 Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
…§ 61. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen ( § 17 ), eine Umlage ein. (2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für…
§ 21 AKWO · AKWO · Arbeiterkammer-Wahlordnung
§ 21 Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten
…Stichtag, das sind 1. Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AKG, 2. nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 Z 1 AKG, 3. in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz befindliche kammerzugehörige Arbeitnehmer, 4. kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, 5…
Rückverweise