(1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.
(2) Von der Umlagepflicht sind ausgenommen:
1. nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer;
2. Arbeitslose gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.
Rückverweise
AKWO · Arbeiterkammer-Wahlordnung
§ 21 Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten
…Stichtag, das sind 1. Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AKG, 2. nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 Z 1 AKG, 3. in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz befindliche kammerzugehörige Arbeitnehmer, 4. kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, 5…
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 61 Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
…1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein. (2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für…