(1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.
(2) Von der Umlagepflicht sind ausgenommen:
1. nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer;
2. Arbeitslose gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.
Rückverweise
AKWO · Arbeiterkammer-Wahlordnung
§ 21 Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten
…Stichtag, das sind 1. Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AKG, 2. nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 Z 1 AKG, 3. in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz befindliche kammerzugehörige Arbeitnehmer, 4. kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, 5…