(1) Mindestens 150 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.
(3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen gemäß § 72 nach ihrer Größe vertreten sein müssen.
Rückverweise
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 16 Petitionsrecht
(1) Mindestens 150 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung so…
§ 52 Tagung der Vollversammlung
…dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung schriftlich verlangt wird. Außerdem sind in der Tagesordnung Anträge gemäß § 15 und Petitionen gemäß § 16 zu berücksichtigen, die dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung der Vollversammlung zugegangen sind, soweit für die Behandlung von Petitionen kein Ausschuß (§…