Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
§ 11 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 11 Entscheidung über die Zugehörigkeit
…§ 11. Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales.…
§ 61 Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
… 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG ). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG . (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104…
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