Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Rückverweise
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 61 Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
… 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104…