Art. 8 § 3 Verwaltungsmaßnahmen
In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
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