AgrVG 1950
Gliederung
Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörde.
§ 7 Erlassung von Bescheiden; Beschwerden
(1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.
(3) Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.
(4) Die Behörde kann vor der Vorlage von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.
§ 7 AgrVG 1950 · AgrVG 1950 · Agrarverfahrensgesetz
§ 7 Erlassung von Bescheiden; Beschwerden
(1) Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. (2) Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Au…
§ 17 Übergang.
…1) §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs…
§ 65 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 65 Verzeichnis der Anteilsrechte
…zusammenzustellen. (2) Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses Zweifel besteht, ist das Verzeichnis an einem geeigneten Ort zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (§ 7 AgrVG 1950). Die Kundmachung der Auflage hat auch in den Gemeinden des Teilungsgebietes und in jenen anderen Gemeinden zu erfolgen, in welchen nach Erwägung der Umstände noch…
§ 60 Feststellung und Liste der Parteien
…Parteien Zweifel oder Streit besteht, ist eine auf Grund der Erhebungen aufgestellte Liste der Parteien an einem geeigneten Ort zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (§ 7 AgrVG 1950). Die Kundmachung der Auflage hat auch in den Gemeinden des Teilungsgebietes und in jenen anderen Gemeinden zu erfolgen, in welchen nach Erwägung der Umstände noch…
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