§ 4 Beteiligte, Parteien.
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
AgrVG 1950
Gliederung
Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörde.
§ 4 Beteiligte, Parteien.
Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt.
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