§ 3 Verwaltungsvorschriften.
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
AgrVG 1950
Gliederung
Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen für das Verfahren der Agrarbehörde.
§ 3 Verwaltungsvorschriften.
Verwaltungsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind alle von der Agrarbehörde in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen.
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