§ 18 Vollziehung.
In Kraft seit 01. September 1950
Up-to-date
AgrVG 1950
Gliederung
Abschnitt III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 18 Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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