BundesrechtBundesgesetzeArbeit-und-Gesundheit-Gesetz§ 2

§ 2Zuständigkeit

In Kraft seit 01. Juni 2014
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Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Sozialministeriumservice zuständig. Das Sozialministeriumservice kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.

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