Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund dem Bevollmächtigten den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Euro-Gegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niedriger als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der vom Bund Bevollmächtigte diesem den Differenzbetrag zu vergüten.
Rückverweise
AFFG · Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
§ 5
…1) Beträge, die gemäß § 7 für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben. (2) Wird der Bund aus Garantien gemäß…