Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der OECD-Grundsätze für bilateralen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung. Es berührt jedoch nicht die im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, enthaltenen Bestimmungen.
Rückverweise
ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 1 § 1*)Ziel, Anwendungsbereich
…1) Dieses Gesetz dient der Vermeidung von: a) Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung; b) Diskriminierungen…
§ 4 § 4*)Gerechtfertigte Ungleichbehandlungen
…1) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 3 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn das…
§ 3 § 3*)Diskriminierungsverbot
…1) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und 3 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit…
§ 7 § 7*)Schadenersatz
…4. Abschnitt Rechtsschutz (1) Bei Verletzungen des Verbotes der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 in…