Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Sportorganisation, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:
1. die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;
2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;
3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen;
5. die Evaluierung der Maßnahmenpakete zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 2;
6. die Evaluierung der Pflichten der Sportorganisationen gemäß § 24 Abs. 2.
Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
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