| 1 | Begriffsbestimmungen |
| 1.1 | Durchlaufdampfkessel ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohrdampfkessel, bei denen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem Durchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird. |
| 1.2 | Umlaufdampfkessel sind Wasserrohrdampfkessel, in denen das zu verdampfende Wasser auf Grund des Dichteunterschieds zwischen Wasser und Wasserdampf-Gemisch (Naturumlauf) oder durch Pumpen (Zwangumlauf) umgewälzt wird. |
| 1.3 | Großwasserraumdampfkessel sind Flammrohr-, Rauchrohr- oder Flammrohr-Rauchrohr-Dampfkessel, bei denen flammen- oder rauchgasführende Rohre durch einen ganz oder teilweise mit dem zu verdampfenden Wasser gefüllten Raum geführt sind. |
| 1.4 | Schnelldampfkessel sind Durchlaufdampfkessel oder Zwangumlaufdampfkessel mit geringem Wasserinhalt und kleinem lichten Rohrdurchmesser. |
| 1.5 | Heißwasserkessel sind Umlaufkessel (Großwasserraum- oder Wasserrohrkessel), bei denen das Wasser direkt aus dem Kessel entnommen wird (Vorlauf), durch das Heißwassernetz gepumpt wird und abgekühlt in den Kessel zurückgeleitet wird (Rücklauf). Der Wasserverlust soll dabei so gering wie möglich gehalten werden. |
| 1.6 | Salzfreies Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit kleiner 0,2 myS/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher (bei dieser Messung wird vorausgesetzt, daß freie Basen, zB Natriumhydroxid, als Verunreinigung nicht vorhanden sind). |
| 1.7 | Salzhaltiges Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit größer gleich 0,2 myS/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Summe der Erdalkalien (früher Härte) das zulässige Maß nicht überschreitet, da es sonst im Dampfkessel zu Kesselsteinbildung kommt. |
| 1.8 | Konditionierung (auch als Dosierung bezeichnet) im Sinne dieser Regel ist die Verbesserung bestimmter Qualitätsmerkmale des Speisewassers und Kesselwassers durch Anwendung von Konditionierungsmitteln, nach deren Art zwischen folgenden drei Fahrweisen unterschieden wird: 1. Konditionierung mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise) ist der Betrieb mit Speisewasser und Kesselwasser, deren pH-Wert durch Alkalisierungsmittel angehoben ist, 2. Konditionierung mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) ist der Betrieb mit neutralem salzfreiem Speisewasser, dem als Oxidationsmittel Sauerstoff oder Wasserstoffperoxid zugegeben wird, 3. Konditionierung mit Alkalisierungs- und Oxidationsmitteln (kombinierte Fahrweise) ist der Betrieb mit salzfreiem Speisewasser, dessen pH-Wert mit Ammoniak angehoben und dem zusätzlich Sauerstoff zudosiert wird. |
| 2 | Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser |
| Speisewasser und Kesselwasser müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um Funktionsstörungen an den Sicherheitseinrichtungen und Schäden an den Dampf- und Heißwasserkesseln hintanzuhalten. Diese Anforderungen werden in der Regel von der Bauart, dem Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen des Dampfkessels bestimmt. In den Tabellen 1 bis 7 sind die Anforderungen an das Speisewasser und an das Kesselwasser in Form von empfohlenen Richtwerten festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob für die Speisung des Dampfkessels salzfreies oder salzhaltiges Speisewasser verwendet wird. Für den Betrieb von Durchlaufkesseln (ausgenommen Schnelldampfkessel) und für Einspritzkühler zur Dampftemperaturregelung ist salzfreies Speisewasser erforderlich (Tabelle 5). Bei Großwasserraumkesseln sowie bei Umlaufkesseln bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 68 bar kann salzhaltiges Speisewasser verwendet werden (Tabellen 1 und 2). In allen Fällen gilt, daß Speisewasser und Kesselwasser klar, farblos und frei von suspendierten Stoffen sein muß. Weiters darf insbesondere das Kesselwasser nicht zur Schaumbildung neigen. Zur Verhinderung von Korrosion ist eine Konditionierung des Speisewassers und des Kesselwassers notwendig. Sie kann bei Durchlauf-, Umlauf- und Großwasserraumkesseln mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise), bei Durchlaufkesseln alternativ auch mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) oder mit Ammoniak und Sauerstoff (kombinierte Fahrweise) erfolgen. Die Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser gelten für den Dauerbetrieb mit den in den Tabellen 1 bis 7 angegebenen Richtwerten. Kurzzeitige Abweichungen im geringen Ausmaß bei Anfahrvorgängen sind zulässig. | |
| 3 | Kontrolle der Wasserqualität |
| Die Einhaltung der in Z 2 angeführten Anforderungen ist in regelmäßigen Abständen vom Bedienungspersonal zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren. Die Kontrollabstände sind gemäß den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Betriebsvarianten einzuhalten. Für alle anderen Betriebsarten (zB ständige Beaufsichtigung) sind die Proben täglich vorzunehmen. | |
Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel)
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 1 | 1 p ≤ 22 | 22 p ≤ 68 |
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | ||
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9 | 9 | 9 |
| Summe Erdalkalien (Ca 2+ + Mg 2+ ) 2 ) | mmol/l | 0,02 | 0,02 | 0,01 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 1 ) | µS/cm | nur Richtwerte für Kesselwasser maßgebend | ||
| Sauerstoff (O 2 ) 1 ) | mg/l | 0,1 | 0,02 | 0,02 |
| Kohlensäure (CO 2 ) gebunden 1 ) | mg/l | 25 | 25 | 25 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1 ) | mg/l | – | 0,05 | 0,03 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1 ) | mg/l | – | 0,01 | 0,005 |
| Kieselsäure (SiO 2 ) 1 ) | mg/l | nur Richtwerte für Kesselwasser maßgebend | ||
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO 4 1 ) | mg/l | 10 | 10 | 10 |
| Öl, Fett 1 ) | mg/l | 3 | 1 | 1 |
____________
1 ) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2 ) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 1 | 1 p ≤ 22 | 22 p ≤ 44 | 44 p ≤ 68 |
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |||
| pH-Wert bei 25 °C | – | 10,5-12 | 10,5-12 | 10-11,8 | 10-11 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C | µS/cm | 5000 2 ) | 5000 2 ) | 2000 2 ) | 500 2 ) |
| Summe Erdalkalien (Ca 2+ + Mg 2+ ) 3 ) | mmol/l | 0,02 | 0,02 | 0,01 | 0,01 |
| Säurekapazität KS8,2 4 ) | mmol/l | 1-12 | 1-12 | 0,5-6 | 0,1-1 |
| Kieselsäure (SiO 2 ) 1 ) | mg/l | 150 | 100 | 50 | 10 |
| Phosphat (P 2 O 4 ) 5 ) | mg/l | 10-20 | 5-10 | 5-10 | 5-10 |
| Natriumsulfit (Na 2 SO 3 ) 5 ) | mg/l | 5-10 | 5-10 | 3-5 | – |
| (Polyamine) 6 ) | (mg/l) | (3-5) | (3-5) | – | – |
Generell gilt für Kessel mit Überhitzer, daß jeweils die niedrigeren Werte zu verwenden sind.
___________
1 ) Richtwerte, weiche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2 ) Die zulässigen Säurekapazitätswerte dürfen nicht überschritten werden – daher vielfach Leitfähigkeit niedriger.
3 ) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
4 ) Früher angegeben als p-Wert – Umrechnung KS8,2 = 1 entspricht etwa p-Wert 1.
5 ) Nachweis nur erforderlich, wenn betreffende Dosierchemikalien eingesetzt werden.
6 ) Filmbildende Amine sollen (an Stelle anderer Dosierchemikalien) nur bei Kessel mit geringer Heizflächenbelastung und bis höchstens 16 bar Betriebsdruck eingesetzt werden. Wegen der Gefahr von Schaumbildung ist jede Überdosierung zu vermeiden.
Zu bestimmen ist entweder nur laufend die Säurekapazität KS8,2 oder laufend die Leitfähigkeit bei 25 °C und fallweise zur Kontrolle zusätzlich die Säurekapazität KS8,2.
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 1 | 1 p ≤ 68 2 ) |
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9 | 9 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 3 ) | µS/cm | 0,2 | 0,2 |
| Sauerstoff (O 2 ) 1 ) | mg/l | 0,1 | 0,1 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1 ) | mg/l | – | 0,03 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1 ) | mg/l | – | 0,005 |
| Kieselsäure (SiO 2 ) 1 ) | mg/l | – | 0,02 |
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO 4 1 ) | mg/l | 10 | 3 |
| Öl, Fett 1 ) | mg/l | 3 | 1 |
______________
1 ) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2 ) Für Betriebsdrücke über 68 bar gilt Tabelle 5.
3 ) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
| bei Zusatz von festen und flüchtigen Alkalisierungsmitteln | bei Zusatz von nur flüchtigen Alkalisierungsmitteln | ||
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 68 | |
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9,5-10,5 | 7,5 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 1 ) | µS/cm | 150 | 3 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 2 ) | µS/cm | 50 | – |
| Kieselsäure (SiO 2 ) | mg/l | 4 | 4 |
| Phosphat (P 2 O 4 ) | mg/l | 6 | – |
_________
1 ) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
2 ) Gemessen ohne starksaurem Kationenaustauscher.
| Konditionierung mit flüchtigen Alkalisierungs-mitteln | Konditionierung mit Oxidationsmitteln | Konditionierung mit Ammoniak und Sauerstoff | ||
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | ||
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9 | 6,5 | 8-8,5 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 2 ) | µS/cm | 0,2 | 0,2 | 0,2 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 3 ) | µS/cm | – | 0,25 | – |
| Sauerstoff (O 2 ) | mg/l | – | 0,05 | 0,15-0,3 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1 ) | mg/l | 0,02 | 0,02 | 0,02 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1 ) | mg/l | 0,003 | 0,003 | 0,003 |
| Kieselsäure (SiO 2 ) | mg/l | 0,02 | 0,02 | 0,02 |
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO 4 | mg/l | 3 | 3 | 3 |
| Öl, Fett | mg/l | nicht nachweisbar | nicht nachweisbar | nicht nachweisbar |
______________
1 ) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2 ) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
3 ) Gemessen ohne starksaurem Kationenaustauscher
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | 6 p ≤ 25 |
| Allgemeine Anforderungen | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C | µS/cm | 500 |
| Summe Erdalkalien (Ca 2+ + Mg 2+ ) 2 ) | mmol/l | 0,02 |
| Sauerstoff (O 2 ) 1 ) | mg/l | 0,02 |
| Kohlensäure (CO 2 ) gebunden 1 ) | mg/l | 25 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1 ) | mg/l | 0,05 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1 ) | mg/l | 0,01 |
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO 4 1 ) | mg/l | 10 |
| Öl, Fett 1 ) | mg/l | 1 |
__________
1 ) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2 ) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | 0,5 p ≤ 25 |
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern |
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9-10 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C | µS/cm | 1 000 |
| Summe Erdalkalien (Ca 2+ + Mg 2+ ) 2 ) | mmol/l | 0,02 |
| Säurekapazität KS8,2 | mmol/l | 1-5 |
| Kieselsäure (SiO 2 ) 1 ) | mg/l | 100 |
| Phosphat (P 2 O 4 ) 3 ) | mg/l | 5-10 |
| Natriumsulfit (Na 2 SO 3 ) 3 ) | mg/l | 5-10 |
__________
1 ) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2 ) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
3 ) Nachweis nur erforderlich, wenn betreffende Dosierchemikalien eingesetzt werden.
Rückverweise
ABV · Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln
Anl. 2
…jederzeit durchführbar sein. 2.7 Alle wesentlichen Störmeldungen (auch eine Brennerstörung) müssen vor Ort und am Ort der Fernüberwachung deutlich erkennbar optisch und akustisch angezeigt werden. 3 Betrieb 3.1 Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat für sorgfältige Wartung des Dampfkessels sowie für die sorgfältige Prüfung und Wartung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen und der…
Anl. 1
…selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich. Eine geeignete zuverlässige Überwachungseinrichtung muß einen optischen oder akustischen Alarm auslösen, wenn im Speisewasser mehr Öl oder Fett als 3 mg/l vorhanden ist. Dieser Alarm muß bis zur Quittierung durch den Dampfkesselwärter bestehen bleiben. Bei einem Öl- oder Fettgehalt von mehr als 5 mg…
§ 7 Speise- und Kesselwasser
…Speise- und Kesselwasser sind von der Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen abhängig; entsprechende Richtwerte für das Speise- und Kesselwasser sind in Anlage 3 angeführt. Diese Anlage gilt nicht als technische Regel für Dampfkessel aus Nichteisenmetallen sowie aus austenitischem Stahl im Wasserbereich. (3) Das Speise- und Kesselwasser ist von…