Art. 2 § 9 § 9. Inkrafttreten.
In Kraft seit 01. Januar 1960
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft.
Rückverweise
AbglufBG · Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Art. 1 § 4 § 4. Abgabeschuldner.
…Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet…