Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Rückverweise
AbglufBG · Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Art. 1 § 5 § 5. Haftung.
…Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.…