Art. 1 § 8 § 8. Berechtigte Gebietskörperschaft.
In Kraft seit 01. Januar 1960
Up-to-date
Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.
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