Art. 1 § 6 § 6. Zuständigkeit.
In Kraft seit 01. Januar 1960
Up-to-date
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.
Rückverweise